Wollen Sie mehr über den Berufsbildungsfonds wissen? Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen.
Weshalb können Berufsbildungsfonds allgemein verbindlich erklärt werden?
Das 2004 in Kraft getretene neue Berufsbildungsgesetz (BBG) sieht die Möglichkeit vor, dass der Bundesrat Berufsbildungsfonds für eine Branche allgemein verbindlich erklären kann, wenn bereits mindestens ein Drittel der Betriebe in den Berufsbildungsfonds einbezahlen.
Wo findet sich die gesetzliche Grundlage?
- Art. 60 Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) (Systematische Sammlung des Bundesrechts 412.10)
- Art. 68 Verordnung über die Berufsbildung (BBV) (Systematische Sammlung des Bundesrechts 412.101
Bundesrecht: www.admin.ch
Was ist der Sinn und Zweck des allgemein verbindlich erklärten Berufsbildungsfonds des Automobilgewerbe?
Der Auto Gewerbe Verband Schweiz (AGVS) sorgt unter anderem dafür, dass der Nachwuchs an qualifizierten Berufsleuten gesichert ist und diese den Bedürfnissen der Branche entsprechend ausgebildet werden.
Die Aufwendungen des AGVS wurden bis vor einigen Jahren ausschliesslich von den AGVS-Mitgliedern getragen; das sind rund 4000 Garagenbetriebe in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein. Durch den allgemein verbindlich erklärten Berufsbildungsfonds werden auch die anderen Unternehmungen des Autogewerbes zu angemessenen Beiträgen für die Berufsbildung aufgefordert.
Wer ist für die Allgemeinverbindlicherklärung zuständig?
Der Bundesrat.
Wo kann der Beschluss des Bundesrates über die Allgemeinverbindlicherklärung eingesehen werden?
Sie finden den Beschluss an folgenden Stellen:
- Schweizerisches Bundesblatt, Ausgabe Nr. 43 vom 25. Oktober 2011
- Schweizerisches Handelsamtsblatt, Ausgabe Nr. 207 vom 25. Oktober 2011
Was geschieht mit den Geldern, die in den Berufsbildungsfonds fliessen?
Die Verwendung der Gelder ist festgelegt in Art. 7 des Reglements über den Berufsbildungsfonds AGVS. Der Fonds finanziert gesamtschweizerisch auf eidgenössischer Ebene folgende Leistungen im Bereich der branchenbezogenen beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung:
a. Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung. Dieses umfasst insbesondere Analyse, Entwicklung, Pilotprojekte, Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung und Controlling.
b. Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Verordnungen über die berufliche Grundbildung und von Reglementen für Berufsbildungsangebote der höheren Berufsbildung.
c. Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung.
d. Entwicklung und Aktualisierung von Evaluations- und Qualifikationsverfahren in den vom AGVS betreuten Bildungsangeboten, Koordination der Verfahren und Aufsicht über die Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung.
e. Nachwuchswerbung und -förderung für die berufliche Grundbildung und die höhere Berufsbildung.
f. Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluationsverfahren und Beiträge für die Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben.
g. Deckung des durch den AGVS erbrachten Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwandes.
h. Förderung von Weiterbildungszentren.
Kann ich auch ohne Mitgliedschaft beim AGVS von den Geldern profitieren?
Ja, die Gelder kommen der ganzen Branche zugute. Eine Ungleichbehandlung von Nicht-Mitgliedern und Mitgliedern ist nicht zulässig.
Wie ist sichergestellt, dass die Gelder nicht missbräuchlich verwendet werden?
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, SBFI, hat die Aufsicht über den Berufsbildungsfonds. Das SBFI erhält innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss eine Kopie der Jahresrechnung samt Revisionsbericht.
Wie weiss ich, ob meine / unsere Unternehmung vom Berufsbildungsfonds betroffen ist?
In Art. 4 des Reglements über den Berufsbildungsfonds AGVS ist definiert, welche Unternehmungen zur Branche gezählt werden.
Was ist zu tun, wenn man nicht zum Autogewerbe gehört?
Teilen Sie dies dem AGVS bitte umgehend schriftlich mit. Als Beleg dient zum Beispiel ein Auszug aus dem Handelsregister.
Was ist zu tun, wenn man mit dem in Rechnung gestellten Betrag nicht einverstanden ist?
Teilen Sie dies dem AGVS bitte umgehend schriftlich mit. Legen Sie entsprechende Belege bei (z. B. Rechnung des anderen Berufsbildungsfonds, Reglement des betreffenden Fonds etc.).
Müssen auch solche Unternehmungen in den Fonds einbezahlen, die Lernende ausbilden?
Ja. Beim Berufsbildungsfonds geht es darum, dass der AGVS für Leistungen entschädigt wird, welche er für die ganze Branche erbringt.
Müssen auch solche Unternehmungen in den Fonds einbezahlen, die keine Lernende ausbilden?
Ja. Von einer funktionierenden Berufsbildung profitieren alle Unternehmungen. Beispielsweise stehen ausgebildete Berufsleute zur Verfügung.
Müssen auch solche Unternehmungen in den Fonds einbezahlen, die noch nie Leistungen des AGVS beansprucht haben oder Nicht-Mitglied des AGVS sind?
Ja. Der Berufsbildungsfonds wird zwar vom AGVS verwaltet, die Gelder kommen aber allen Unternehmungen in der Branche zugute.
Was ist, wenn ich zum Beispiel als Mischbetrieb von zwei Berufsbildungsfonds eine Rechnung erhalte?
In diesem Falle gilt das Prinzip, dass die gleiche Leistung nur einmal zu bezahlen ist.
Welche Leistungen durch den AGVS erbracht werden, geht aus Art. 2 des Reglements über den Berufsbildungsfonds AGVS hervor.
Werden auch kantonale Leistungen mit dem AGVS-Berufsbildungsfonds finanziert?
Nein. Der AGVS-Berufsbildungsfonds ist für die Finanzierung von nationalen Aufgaben ausgerichtet.
Was passiert, wenn ich bereits in einen kantonalen Berufsbildungsfonds einzahle?
Auch wenn Sie in einen kantonalen Berufsbildungsfonds einzahlen, unterstehen Sie vollumfänglich der Beitragspflicht beim Berufsbildungsfonds des AGVS. Da der AGVS-Fonds nur übergeordnete, nationale Leistungen finanziert, besteht keine Überschneidung mit allenfalls bestehenden kantonalen Fonds. Der Grundsatz, wonach niemand für die gleiche Leistung zweimal bezahlt, ist damit respektiert.
Wohin kann man sich bei Fragen wenden?
Auto Gewerbe Verband Schweiz (AGVS)
Wölflistrasse 5
3006 Bern
Rechtsdienst & Politik, Direkt-Tel. 031 307 15 34, info@bbf-agvs.ch