Dem AGVS ist es ein Anliegen, alle Betriebe, welche der Beitragspflicht des Berufsbildungsfonds AGVS unterstellt sind, zu erfassen. Selbstverständlich werden Zahlungsverweigerungen aus Gründen der Solidarität, jedoch vor allem wegen der Allgemeinverbindlichkeit des Bundesratsbeschlusses, nicht toleriert. Der AGVS hat als Organisation der Arbeitswelt gestützt auf Artikel 68a der Berufsbildungsverordnung (BBV) die Möglichkeit, für nicht bezahlte Beiträge an den Berufsbildungsfonds eine Beitragsverfügung zu erlassen. Eine rechtskräftige Beitragsverfügung ist einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) gleichgestellt (definitiver Rechtsöffnungstitel).
Hier finden Sie die Allgemeinverbindlicherklärung von Berufsbildungsfonds [PDF]
Informationen zur Beitragserhebung finden Sie unter Artikel 68 der Berufsbildungsverordnung (BBV)
Der Bund gibt Informationen zu Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG)